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Trainer: Armin Linxweiler

Nähere Infos zur Ausbildung der Ausbilder (ADA) hier:

ohne Gewähr – (Quelle: wikipedia):

Ausbildung in Deutschland
In Deutschland muss in jedem Unternehmen, das nach dem dualen System ausbildet, mindestens ein Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO oder AusbEignV) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch betriebsintern für die Ausbildung insgesamt verantwortlich ist.

Eine Ausnahme bilden Ausbildungsberufe der Freien Berufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige, Notare und Apotheker. Diese müssen keine Ausbildungseignung nach AEVO nachweisen, um ausbilden zu dürfen, sondern erlangen die fachliche Eignung aufgrund ihrer Zulassung bzw. Bestellung zum jeweiligen Freien Beruf.

Tätigkeitsfelder eines Ausbilders sind nicht nur die Ausbildung von Auszubildenden mit Lehrvertrag sondern schließen auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung mit ein. Die berufliche Fortbildung umfasst alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung, Anpassung und Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit dienen. Während die berufliche Umschulung dazu dient, jemand berufsfremden für eine berufliche Tätigkeit zu qualifizieren, dient die Erhaltungsfortbildung dem Erhalt bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, die Erweiterungsfortbildung soll zusätzliche berufstypische Kenntnisse vermitteln und die Anpassungsfortbildung dient der Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen.

Eignungsnachweis: Um sicherzustellen, dass eine Berufs- und arbeitspädagogische Eignung der Ausbilder vorliegt, müssen Ausbilder/innen die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dieser Nachweis der Ausbildungsbefähigung nach BBiG § 30, Absatz 1 wird in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) geregelt. In der Regel ist hierzu die Fortbildungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung zu absolvieren, die umgangssprachlich auch als AdA-Schein bezeichnet wird, da die dazu häufig durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme auch Ausbildung der Ausbilder genannt wird. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 98, Absatz 2, wird hierzu explizit die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen gefordert.

Voraussetzung für die Prüfung gemäß AEVO
Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) sieht keine gesetzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung gemäß Verordnung („AdA-Prüfung“) vor. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium wird ebenfalls nicht verlangt, d. h. jeder, der erfolgreich die AdA-Prüfung bestanden hat, besitzt „automatisch“ die Ausbildungsbefähigung. Ein bestimmtes Mindestalter wird (formaljuristisch) nicht verlangt.

Das Bestehen der Prüfung gemäß AEVO berechtigt nicht automatisch zum Ausbilden. Verantwortlich ausbilden darf, wer die Ausbildereignungsprüfung (damit ist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung gegeben) bestanden hat, die fachliche Kompetenz nachweist und persönlich geeignet ist. Die Berechtigung erteilt in Deutschland jeweils die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) als Genehmigungsbehörde.

Unterschied Ausbildungsbefähigung/Ausbildungsberechtigung 
Die Ausbildungsbefähigung haben grundsätzlich alle, die auch die AdA-Prüfung bestanden haben. Die Ausbildungsberechtigung bekommen nur die, die auch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium vorweisen können und deren Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer (z. B. IHK oder HWK sowie alle anderen Kammern) eingetragen ist. Nur wer eine Ausbildungsbefähigung und Ausbildungsberechtigung hat, ist somit in Deutschland als Ausbilder/Ausbilderin anerkannt.

Inhalte der Prüfung nach AEVO
2009 wurden die Inhalte gekürzt, die Struktur gestrafft und ausgerichtet auf die betrieblichen Abläufe. Bei der Ausgestaltung stand die Umsetzung in den Unternehmen im Fokus, und zwar in den Unternehmen der Landwirtschaft, des Handwerks, von Industrie, Handel und Dienstleistung sowie im Öffentlichen Dienst. Die nachfolgenden vier Handlungsfelder sollen dies sicherstellen:

HF 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
HF 2: Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
HF 3: Ausbildung durchführen
HF 4: Ausbildung abschließen

Nicht jeder darf nach dem Bestehen der AEVO-Prüfung auch tatsächlich sofort ausbilden, denn das Berufsbildungsgesetz fordert im § 30 Absatz 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung. Die bestandene AEVO-Prüfung führt nicht mehr automatisch zum „Ausbilderschein“, sondern ist nur ein Nachweis von mehreren, die erbracht werden müssen.

Die Prüfungsdurchführung blieb unverändert. Weiterhin gibt es einen schriftlichen und einen praktischen Teil, und beide Teile müssen bestanden sein. In der praktischen Prüfung hat der Prüfling die Wahl zwischen einer Präsentation oder der Durchführung einer Ausbildungssituation. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn fünfzig Prozent der maximal möglichen Punktzahl erreicht werden. Die notwendige Qualifikation kann im Rahmen einer Prüfung vor den Berufskammern nachgewiesen werden. Es gibt Vorbereitungslehrgänge, in denen die notwendigen rechtlichen wie auch berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt werden sollen; für die Zulassung zu den Prüfungen ist die Teilnahme an einem Lehrgang allerdings nicht verpflichtend. Ebenso besteht auch die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ausbilder an einer Hochschule bzw. Berufsakademie zu absolvieren. In der Praxis soll die Ausbildereignung zur Planung, Durchführung, Kontrolle (Qualitätssicherung) und Abschluss von Berufsausbildungen befähigen.

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